Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
2. Abschnitt: Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen
< Art. 4 Koordination
> Art. 6

Art. 5

Für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gilt die Verordnung vom 14. Juni 19761 über Turnen und Sport an Berufsschulen.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen