5. Kapitel: Turn- und Sportanlagen
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Art. 29
1 Der Bund kann Beiträge an die Erstellung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen für sportliche Ausbildung leisten, wenn:
- a.
- die Anlage in planerischer, funktioneller und technischer Hinsicht einem Bedürfnis von gesamtschweizerischer Bedeutung entspricht;
- b.
- Bau und Betrieb finanziell gesichert sind;
- c.
- die Anlage von den Beitragsempfängern selbst oder in deren Namen betrieben wird;
- d.
- der Betrieb der Anlage nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
2 Der Beitrag beträgt 15–45 Prozent der anrechenbaren Kosten; er richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons sowie nach den Interessen des Bundes an der Anlage. Nicht anrechenbar sind die Kosten für den Landerwerb.
Stand am 1. Januar 2012
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