Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Jugend+Sport
4. Abschnitt: Leistungen des Bundes
< Art. 23m Leihmaterial, Truppenunterkünfte
> Art. 24 Voraussetzungen

Art. 23n Drucksachen und Auszeichnungen

1 Der Bund stellt die notwendigen Drucksachen und Auszeichnungen zur Verfügung. Das BASPO bestimmt im Einzelfall den Kostenanteil des Empfängers.

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt den Druck und den Vertrieb der Lehrmittel.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen