2. Kapitel: Jugend+Sport
2. Abschnitt: Beteiligte
< Art. 20a J+S-Coachs
> Art. 21 Entzug und Verfall der Anerkennungen
Art. 20b J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten und -Expertinnen
1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird als J+S-Ausbilder oder -Ausbilderin oder als J+S-Experte oder -Expertin anerkannt.
2 J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und J+S-Experten und -Expertinnen bilden J+S-Leiter und -Leiterinnen und J+S-Coachs aus.
3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Ausbilder und -Ausbilderinnen und der J+S-Experten und -Expertinnen fest und regelt die Zulassung sowie die Aus- und Weiterbildung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen