Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Jugend+Sport
2. Abschnitt: Beteiligte
< Art. 19 Kader
> Art. 20a J+S-Coachs

Art. 20 J+S-Leiter und -Leiterinnen

1 Wer die vom Departement festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert hat, wird als J+S-Leiter oder -Leiterin anerkannt.

2 J+S-Leiter und -Leiterinnen können in ihrer Sportart J+S-Kurse und J+S-Lager eines Organisators leiten.

3 Das Departement legt die Aufgaben der J+S-Leiter und -Leiterinnen fest und regelt die Zulassung sowie die Aus- und Weiterbildung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen