1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
1. Abschnitt: Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen
< Art. 1a Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote
> Art. 3 Unterricht
Art. 21 Körperliche Leistungsfähigkeit
Die Kantone sorgen dafür, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler und Schülerinnen überprüft wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4003).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen