Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
1. Abschnitt: Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen
< Art. 1 Grundsatz
> Art. 2 Körperliche Leistungsfähigkeit

Art. 1a1 Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote

1 Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.

2 Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

3 Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.

4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen