1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
1. Abschnitt: Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen
< Art. 1 Grundsatz
> Art. 2 Körperliche Leistungsfähigkeit
Art. 1a1 Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote
1 Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.
2 Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.
3 Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.
4 Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).
Stand am 1. Januar 2012
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