Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Turnen und Sport in der Schule
1. Abschnitt: Obligatorischer Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen
> Art. 1a Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote

Art. 11 Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordentlichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht erteilt werden.

2 Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen und konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden.

3 In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsportangebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.

4 Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehrplan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellungnahmen ist Rechnung zu tragen.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2000 (AS 2000 2427).


Stand am 1. Januar 2012
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