Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Verantwortlichkeit und Aufsicht
< Art. 9 Verantwortlichkeit und Meldepflicht der Agenturen
> Art. 11 Aufsicht und Auskunftspflicht

Art. 10 Geheimnis- und Datenschutz

1 Stellen und Personen, die mit Akkreditierungsdaten befasst sind, haben darüber das Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis zu wahren.

2 Für das Akkreditierungsverfahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.


1 SR 235.1


Stand am 15. Mai 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen