Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Fachhochschulen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG
1. Abschnitt: Aufgaben und Angebot
< Art. 4
> Art. 5a

Art. 51 Anerkennung ausländischer Diplome

(Art. 7 Abs. 5 FHSG)

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:

a.
vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und
b.
einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.

2 Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:

a.
sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;
b.
die Bildungsdauer äquivalent ist;
c.
die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und
d.
der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).


Stand am 1. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen