1. Kapitel: Fachhochschulen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG
1. Abschnitt: Aufgaben und Angebot
< Art. 4
> Art. 5a
Art. 51 Anerkennung ausländischer Diplome
(Art. 7 Abs. 5 FHSG)
1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese:
- a.
- vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und
- b.
- einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.
2 Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn:
- a.
- sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde;
- b.
- die Bildungsdauer äquivalent ist;
- c.
- die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und
- d.
- der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).
Stand am 1. Mai 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen