Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bundesbeiträge
3. Abschnitt: Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung
< Art. 16a
> Art. 16c

Art. 16b

1 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung fest.

2 Die Beiträge an die einzelnen Fachhochschulen werden wie folgt berechnet:

a.
60 Prozent des Betrags werden nach der Aktivität in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung verteilt. In die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent betragen müssen. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf die Lehre und die angewandte Forschung und Entwicklung entfallenden Stellenprozente ausgerichtet.
b.
40 Prozent des Betrages werden nach den akquirierten Drittmitteln verteilt. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet.

Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen