Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Fachhochschulen
< Art. 8 Weiterbildung
> Art. 10 Dienstleistungen

Art. 9 Forschung und Entwicklung

1 Die Fachhochschulen betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichern damit die Verbindung zur Wissenschaft und zur Praxis. Sie integrieren die Ergebnisse in die Lehre.1

2 Sie streben eine zweckmässige Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen mit den universitären Forschungs- und Entwicklungsinstitutionen an.

3 Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.2

4 Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.3

5 Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.4


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635 4643; BBl 2004 145).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953 954; BBl 1999 297).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953 954; BBl 1999 297).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 953 954; BBl 1999 297).


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen