Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 21 Beiträge an die Weiterbildung im Ausland
> Art. 22a

Art. 22

1 Wer sich einen Titel nach den Artikeln 7 Absatz 4 oder 8 Absatz 3 anmasst, wird mit Busse bestraft.1

2 Wer eine Schule ohne die entsprechende Genehmigung (Art. 14) als Fachhochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Busse bestraft.2

3 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.


1 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).
2 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen