2. Abschnitt: Fachhochschulen
< Art. 1b Förderung der Durchlässigkeit
> Art. 3 Aufgaben
Art. 2 Stellung
Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer beruflichen Grundausbildung aufbauen.
Stand am 1. Januar 2007
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