Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1a Zusammenarbeit
> Art. 2 Stellung

Art. 1b Förderung der Durchlässigkeit

1 Die Vorschriften über die Fachhochschulen gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Fachhochschulen als auch zwischen den Fachhochschulen und den übrigen Bildungsbereichen.

2 Die ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen