Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Planung, Akkreditierung und Qualitätssicherung von Fachhochschulen
< Art. 17 Entwicklungspläne
> Art. 18 Abgeltungen an Fachhochschulen

Art. 17a1 Akkreditierung und Qualitätssicherung

1 Der Bund, die Träger der Fachhochschulen und die Fachhochschulen sichern und fördern die Qualität der Diplomausbildung, der anwendungsorientierten Forschung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen. Die Fachhochschulen und ihre Studiengänge werden akkreditiert.

2 Das Departement akkreditiert die Fachhochschulen und die Studiengänge. Es erlässt Richtlinien über die Akkreditierung.

3 Das Departement kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen.

4 Der Bund trägt die Kosten der Prüfung der Akkreditierungsgesuche und der Akkreditierung. Wird die Akkreditierung einzelner Studiengänge auf Gesuch Dritten übertragen, trägt der Bund höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 5. Okt. 2005 (AS 2005 4635 4643; BBl 2004 145).


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen