Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 1a Zusammenarbeit

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den folgenden Fachbereichen:

a.
Technik und Informationstechnologie;
b.
Architektur, Bau- und Planungswesen;
c.
Chemie und Life Sciences;
d.
Land- und Forstwirtschaft;
e.
Wirtschaft und Dienstleistungen;
f.
Design;
g.
Gesundheit;
h.
soziale Arbeit;
i.
Musik, Theater und andere Künste;
j.
angewandte Psychologie;
k.
angewandte Linguistik.1

2 Dieses Gesetz regelt namentlich:

a.
die Aufgaben;
b.
die Studienzulassung;
c.
die Anerkennung der Diplome;
d.
die Genehmigung von Fachhochschulen;
e.
die finanzielle Unterstützung.

1 Siehe auch die UeB zur Änd. vom 17. Dez. 2004 vor dem Anhang.


Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen