1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 1a Zusammenarbeit
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den folgenden Fachbereichen:
- a.
- Technik und Informationstechnologie;
- b.
- Architektur, Bau- und Planungswesen;
- c.
- Chemie und Life Sciences;
- d.
- Land- und Forstwirtschaft;
- e.
- Wirtschaft und Dienstleistungen;
- f.
- Design;
- g.
- Gesundheit;
- h.
- soziale Arbeit;
- i.
- Musik, Theater und andere Künste;
- j.
- angewandte Psychologie;
- k.
- angewandte Linguistik.1
2 Dieses Gesetz regelt namentlich:
- a.
- die Aufgaben;
- b.
- die Studienzulassung;
- c.
- die Anerkennung der Diplome;
- d.
- die Genehmigung von Fachhochschulen;
- e.
- die finanzielle Unterstützung.
1 Siehe auch die UeB zur Änd. vom 17. Dez. 2004 vor dem Anhang.
Stand am 1. Januar 2007
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen