Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate
1. Abschnitt: Zulassung
< Art. 8 Provisorische Zulassung: Grundsätze
> Art. 10 Zusätzliche Zulassungsbedingungen

Art. 9 Provisorische Zulassung: Modalitäten

1 Der Prorektor oder die Prorektorin für das Doktorat kann Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Bedingungen von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstaben a, b, c oder d sowie von Artikel 6 erfüllen, ohne Rücksprache mit dem Departement provisorisch zum Doktorat zulassen. Für dieses verkürzte Verfahren hat eine generelle Zustimmung des Departements vorzuliegen.

2 Bei Kandidaten und Kandidatinnen, die nach Einschätzung des Prorektors oder der Prorektorin für das Doktorat Artikel 5 Absatz 1 nicht erfüllen oder die unter Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e oder f fallen, überprüft der Doktoratsausschuss des zuständigen Departements die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers. Er schlägt im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin die zu erfüllenden zusätzlichen Zulassungsbedingungen vor.

3 Der Rektor oder die Rektorin legt auf Antrag des Departements die zusätzlichen Zulassungsbedingungen fest.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen