1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Doktortitel
> Art. 5 Grundbedingungen
Art. 4 Doktoratsausschuss
1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.
2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind:
- a.
- Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031;
- b.
- Inhaber und Inhaberinnen vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierter Professuren (SNF-Förderungsprofessoren und -professorinnen).
3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin zu melden.
1 SR 172.220.113.40
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