Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Doktortitel
> Art. 5 Grundbedingungen

Art. 4 Doktoratsausschuss

1 Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss. Dieser besteht aus mindestens drei Professoren oder Professorinnen.

2 Professoren und Professorinnen im Sinne dieser Verordnung sind:

a.
Professoren und Professorinnen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20031;
b.
Inhaber und Inhaberinnen vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierter Professuren (SNF-Förderungsprofessoren und -professorinnen).

3 Der Doktoratsausschuss wird von der Departementskonferenz für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

4 Die Zusammensetzung des Doktoratsausschusses ist dem Rektor oder der Rektorin zu melden.


Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen