Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate
4. Abschnitt: Promotionsverfahren
< Art. 28 Beurteilung der Doktorarbeit und der mündlichen Prüfung
> Art. 30 Erteilung des Doktordiploms

Art. 29 Wiederholung

1 Doktorierende, die die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.

2 Wurde die Doktorarbeit abgelehnt, so kann sie einmal überarbeitet werden. Das Departement legt in Absprache mit dem Leiter oder der Leiterin die Frist für die Überarbeitung fest und informiert den Doktoranden oder die Doktorandin schriftlich über das weitere Vorgehen.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen