1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Doktortitel
Art. 2 Doktorate
1 Die ETH Zürich verleiht:
- a.
- ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit;
- b.
- Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
2 Sie gibt die Verleihung ihrer Doktordiplome öffentlich bekannt.
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen