Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Doktortitel

Art. 2 Doktorate

1 Die ETH Zürich verleiht:

a.
ordentliche Doktordiplome als Ausweis über die Befähigung zur wissenschaftlichen Forschung von hoher Qualität auf der Basis einer selbstständigen Originalarbeit;
b.
Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.

2 Sie gibt die Verleihung ihrer Doktordiplome öffentlich bekannt.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen