Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Ordentliche Doktorate
2. Abschnitt: Doktorarbeit
< Art. 18 Zusammensetzung der Schlichtungskommission
> Art. 20 Rücktritt und Ausfall des Leiters oder der Leiterin

Art. 19 Verfahren vor der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag.

2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt dem Rektor oder der Rektorin ihre Empfehlung.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen