Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
< Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren
> Art. 25 Einsprachemöglichkeit

Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten

1 Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre.

2 Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang aufbewahrt.

3 Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich machen. Es kann sie auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Urheberrecht und den Datenschutz.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen