Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 8 Lehrvertrag
> Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung

Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a BBG)

1 Als Standort einer betrieblich organisierten Grundbildung gilt der Ort, an dem die betrieblich organisierte Grundbildung hauptsächlich stattfindet.

2 Liegen Firmensitz und Lehrbetrieb in unterschiedlichen Kantonen, so ist der Standort des Lehrbetriebs massgebend.

3 Bei einem Lehrbetriebsverbund ist der Standort des Leitbetriebs oder der Leitorganisation massgebend.

4 Können sich die kantonalen Behörden nicht über den Standort einigen, so entscheidet das Bundesamt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen