Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Schlussbestimmungen
4. Abschnitt: Inkrafttreten
< Art. 78 Bauvorhaben und Mieten

Art. 79

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.


Stand am 1. Januar 2012
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