10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 70 Ausgleichsmassnahmen
> Art. 71a Gebühren des Bundesamtes
Art. 71 Bundesamt
(Art. 65 BBG)
1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.
2 Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge:
- a.
- Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
- b.
- Übereinkommen vom 4. Januar 19602 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).
1 SR 0.142.112.681
2 SR 0.632.31
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen