Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

10. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
< Art. 70 Ausgleichsmassnahmen
> Art. 71a Gebühren des Bundesamtes

Art. 71 Bundesamt

(Art. 65 BBG)

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

2 Es ist Kontaktstelle für die gegenseitige Diplomanerkennung im Rahmen des Vollzugs folgender internationaler Verträge:

a.
Abkommen vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit;
b.
Übereinkommen vom 4. Januar 19602 zur Errichtung einer Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen