Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 Begriffe
> Art. 8 Lehrvertrag

Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

(Art. 12 BBG)

1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.

2 Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.

3 Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen