9. Kapitel: Ausländische Diplome und Ausweise
< Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
> Art. 69a
Art. 69 Anerkennung
(Art. 68 BBG)
1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:
- a.
- im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
- b.
- einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.
2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:
- a.
- die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
- b.
- die Bildungsdauer äquivalent ist;
- c.
- die Inhalte vergleichbar sind; und
- d.
- der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.
3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.
4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen