Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Ausländische Diplome und Ausweise
< Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision
> Art. 69a

Art. 69 Anerkennung

(Art. 68 BBG)

1 Das Bundesamt anerkennt ausländische Diplome und Ausweise, wenn diese:

a.
im Herkunftsstaat staatlich ausgestellt oder staatlich anerkannt sind; und
b.
einem schweizerischen Ausweis oder Titel gleichwertig sind.

2 Einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann, wenn:

a.
die gleiche Bildungsstufe gegeben ist;
b.
die Bildungsdauer äquivalent ist;
c.
die Inhalte vergleichbar sind; und
d.
der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder als Grenzgängerin oder Grenzgänger tätig ist.

4 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen