Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
5. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
< Art. 68a Beitragserhebung
> Art. 69 Anerkennung

Art. 68b1 Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision

(Art. 60 BBG)

1 Die Verwendung der Gelder aus dem Fonds wird periodisch überprüft.

2 Für die Buchführung der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gelten die Bestimmungen nach den Artikeln 957–964 des Obligationenrechts2.

3 Die Rechnungen der vom Bundesrat für verbindlich erklärten Fonds werden jährlich durch unabhängige Stellen revidiert. Die Revisionsberichte werden dem Bundesamt zur Kenntnisnahme eingereicht.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005). Die bisherigen Art. 68 Abs. 5–7 wurden zu Abs. 1–3 dieses Artikels.
2 SR 220


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen