8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
5. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
< Art. 67
> Art. 68a Beitragserhebung
Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit1
(Art. 60 BBG)
1 Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:
- a.
- gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
- b.
- regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.
2 Der Antrag wird schriftlich beim Bundesamt eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:
- a.
- zu fördernde Massnahmen;
- b.
- Art der Beitragserhebung;
- c.
- Branchenbezeichnung;
- d.
- gegebenenfalls regionale Begrenzung;
- e.
- Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.
3 Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen