Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
5. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
< Art. 67
> Art. 68a Beitragserhebung

Art. 68 Antrag auf Verbindlichkeit1

(Art. 60 BBG)

1 Anträge auf Verbindlichkeit eines Berufsbildungsfonds werden gestellt von:

a.
gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt für alle Betriebe der Branche; oder
b.
regional tätigen Organisationen der Arbeitswelt für die Betriebe der Branche in ihrer Region.

2 Der Antrag wird schriftlich beim Bundesamt eingereicht und enthält namentlich folgende Angaben:

a.
zu fördernde Massnahmen;
b.
Art der Beitragserhebung;
c.
Branchenbezeichnung;
d.
gegebenenfalls regionale Begrenzung;
e.
Leistungsabgrenzung gegenüber anderen Berufsbildungsfonds.

3 Die Organisation verfügt im Sinne von Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe b BBG über eine eigene Bildungsinstitution, wenn sie ein Angebot, das sich hauptsächlich mit der Aus- und Weiterbildung in der Branche beschäftigt, selber bereitstellt oder an einem solchen Angebot beteiligt ist.

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1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6005).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen