Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Private Anbieter
> Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 6 Begriffe

In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten:

a.
betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet;
b.
schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule;
c.
Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten;
d.
Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen