2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Private Anbieter
> Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 6 Begriffe
In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten:
- a.
- betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet;
- b.
- schulisch organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einer schulischen Institution stattfindet, namentlich in einer Lehrwerkstätte oder einer Handelsmittelschule;
- c.
- Lehrbetriebsverbund: ein Zusammenschluss von mehreren Betrieben zum Zweck, Lernenden in verschiedenen spezialisierten Betrieben eine umfassende Bildung in beruflicher Praxis zu gewährleisten;
- d.
- Praktikum: eine Bildung in beruflicher Praxis, die in eine schulisch organisierte Grundbildung integriert ist und ausserhalb der Schule absolviert wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen