8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 58 Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Diplome
> Art. 60 Erhebung der Kosten der Kantone
Art. 59 Bemessungsgrundlage für die Kostenbeteiligung des Bundes
(Art. 52 Abs. 1 und 59 Abs. 2 BBG)
1 Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung für die Erfüllung der Aufgaben nach BBG bemisst sich nach den Nettokosten der öffentlichen Hand im Durchschnitt der vier vorangegangenen Kalenderjahre.
2 Die Nettokosten errechnen sich aus einer Vollkostenrechnung für die Ausgaben abzüglich der Einnahmen.
3 Nicht zu den Nettokosten zählen:
- a.
- die Kosten für die Vollzugsbehörden;
- b.
- die Arbeitsplatzkosten und die Löhne von Lernenden in der öffentlichen Verwaltung und in Unternehmen des öffentlichen Rechts.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen