6. Kapitel: Berufsbildungsverantwortliche
3. Abschnitt: Berufspädagogische Bildung
< Art. 48 Inhalte
> Art. 50
Art. 49 Rahmenlehrpläne
(Art. 45 und 46 BBG)
1 Das Bundesamt erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen.
2 Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen