Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Berufsbildungsverantwortliche
3. Abschnitt: Berufspädagogische Bildung
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Art. 49 Rahmenlehrpläne

(Art. 45 und 46 BBG)

1 Das Bundesamt erlässt für die Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen Rahmenlehrpläne. Diese regeln die zeitlichen Anteile, die inhaltliche Zusammensetzung und die vertiefende Praxis nach den jeweiligen Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen.

2 Die zuständige Institution organisiert die Bildungsgänge. Diese verbinden Fachkompetenz mit berufspädagogischer Handlungskompetenz.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen