5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
< Art. 35 Abschlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
> Art. 37 Register
Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
(Art. 43 Abs. 1 und 2 BBG)
1 Das für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung zuständige Organ entscheidet durch Verfügung über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren und über die Erteilung des Fachausweises oder des Diploms.
2 Die Fachausweise und die Diplome werden vom Bundesamt ausgestellt. Die Absolventinnen und Absolventen können wählen, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt wird.
3 Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes unterzeichnet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen