1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Berufsbildungsforschung
> Art. 4 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
Art. 3 Qualitätsentwicklung
(Art. 8 BBG)
1 Das Bundesamt erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft.
2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter den in der Liste aufgeführten Methoden zur Qualitätsentwicklung frei wählen. Die Kantone können für öffentlich-rechtliche Anbieter eine Methode vorschreiben.
3 Die vom Bundesamt aufgestellten Qualitätsstandards genügen aktuellen Anforderungen und tragen den Bedürfnissen der unterschiedlichen Angebote Rechnung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen