Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung
< Art. 28 Höhere Fachschulen
> Art. 30 Anforderungen an Qualifikationsverfahren

Art. 29

(Art. 32 BBG)

1 Der Bund beteiligt sich an Massnahmen, die die Koordination, die Qualität und die Transparenz des Weiterbildungsangebotes, das berufsorientiert genutzt werden kann, auf nationaler oder sprachregionaler Ebene zum Ziel haben.

2 Die von der öffentlichen Hand getragenen Strukturen und Angebote der beruflichen Bildung stehen soweit möglich für arbeitsmarktliche Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821 zur Verfügung.


1 SR 837.0


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen