Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung
< Art. 22
> Art. 24 Trägerschaft

Art. 23 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 27 BBG)

1 Werden in einem Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung angeboten, so unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen.

2 Die Qualifikationen der höheren Berufsbildung werden auf international übliche Standards abgestimmt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen