2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
4. Abschnitt: Schulische Bildung
< Art. 18 Obligatorische schulische Bildung
> Art. 20 Freikurse und Stützkurse
Art. 19 Allgemeinbildung
(Art. 15 Abs. 2 Bst. b BBG)
1 Das Bundesamt erlässt Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in den zweijährigen sowie in den drei- bis vierjährigen Grundbildungen.
2 Die Mindestvorschriften werden in einem eidgenössischen Rahmenlehrplan oder, bei besonderen Bedürfnissen, in den Bildungsverordnungen konkretisiert.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen