2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
2. Abschnitt: Bildungsverordnungen
< Art. 11 Aufsicht
> Art. 13 Antrag und Erlass
Art. 12 Inhalte
(Art. 19 BBG)
1 Die Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung regeln, über die Gegenstände nach Artikel 19 Absatz 2 BBG hinaus:
- a.
- Zulassungsbedingungen;
- b.
- mögliche Organisationsformen der Bildung in Bezug auf die Vermittlung des Stoffes und auf die persönliche Reife, die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist;
- c.
- Instrumente zur Förderung der Qualität der Bildung wie Bildungspläne und damit verbundene weiterführende Instrumente;
- d.
- allfällige regionale Besonderheiten;
- e.
- Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz;
- f.
- die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen an die Vermittlung beruflicher Praxis in einer schulischen Institution im Sinne von Artikel 6 Buchstabe b;
- g.
- Organisation, Dauer und Lehrstoff der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte sowie ihre Koordination mit der schulischen Bildung.
1bis Sie regeln überdies Zusammensetzung und Aufgaben der schweizerischen Kommissionen für Berufsentwicklung und Qualität für die jeweiligen Berufe. Die Kommissionen müssen so zusammengesetzt sein, dass:
- a.
- eine Vertretung des Bundes sichergestellt ist;
- b.
- die Sprachregionen angemessen vertreten sind.1
1ter Die Kommissionen nach Absatz 1bis sind keine ausserparlamentarischen Kommissionen im Sinne von Artikel 57a RVOG. Sie werden von den Organisationen der Arbeitswelt eingesetzt. Ihre Mitglieder werden von diesen Organisationen entschädigt.2
2 In der Regel ist eine zweite Sprache vorzusehen. Diese wird nach den Bedürfnissen der jeweiligen Grundbildung geregelt.
3 Bildungsvorschriften, die von den Artikeln 47, 48 Buchstabe b und 49 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19643 abweichen, bedürfen der Zustimmung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
4 Die Bildungsverordnungen können Promotionen vorsehen. Diese berücksichtigen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.
5 Der Sportunterricht ist Gegenstand der Verordnung vom 14. Juni 19764 über Turnen und Sport an Berufsschulen sowie der Verordnung des EVD vom 1. Juni 19785 über Turnen und Sport an Berufsschulen.
6 Bildungsvorschriften über Strahlenschutzausbildungen zur Erlangung der Sachkunde oder des Sachverstands nach der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19946 bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).7
1 Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
2 Eingefügt durch Ziff. I 6.3 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
3 SR 822.11
4 SR 415.022
5 SR 415.022.1
6 SR 814.501
7 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5651).