Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
> Art. 11 Aufsicht

Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung

(Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 BBG)

1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.

2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen einen späteren Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung.

3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden.

4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.

5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen