2. Kapitel: Berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 9 Standort der betrieblich organisierten Grundbildung
> Art. 11 Aufsicht
Art. 10 Besondere Anforderungen an die zweijährige Grundbildung
(Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 BBG)
1 Die zweijährige Grundbildung vermittelt im Vergleich zu den drei- und vierjährigen Grundbildungen spezifische und einfachere berufliche Qualifikationen. Sie trägt den individuellen Voraussetzungen der Lernenden mit einem besonders differenzierten Lernangebot und angepasster Didaktik Rechnung.
2 Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung berücksichtigen einen späteren Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung.
3 Die zweijährige Grundbildung kann um höchstens ein Jahr verkürzt oder verlängert werden.
4 Ist der Bildungserfolg gefährdet, so entscheidet die kantonale Behörde nach Anhörung der lernenden Person und der Anbieter der Bildung über eine fachkundige individuelle Begleitung.
5 Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst nicht nur schulische, sondern sämtliche bildungsrelevanten Aspekte im Umfeld der lernenden Person.