1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Berufsbildungsforschung
Art. 1 Zusammenarbeit
(Art. 1 BBG)
1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden.
2 Der Bund arbeitet in der Regel mit gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt zusammen. Gibt es in einem bestimmten Berufsbildungsbereich keine solche Organisation, so zieht die Bundesbehörde bei:
- a.
- Organisationen, die in einem ähnlichen Berufsbildungsbereich tätig sind; oder
- b.
- Organisationen, die in dem betreffenden Berufsbildungsbereich regional tätig sind, und die interessierten Kantone.
Stand am 1. Januar 2012
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