1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen
> Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit
Art. 8 Qualitätsentwicklung
1 Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.
2 Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung, stellt Qualitätsstandards auf und überwacht deren Einhaltung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen