Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
> Art. 8 Qualitätsentwicklung

Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen