Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug
3. Abschnitt: Vollzug
< Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität
> Art. 70 Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission

Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission

1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.

2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.

3 Sie wird vom Direktor des Bundesamtes geleitet.

4 Das Bundesamt führt das Sekretariat.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen