9. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug
3. Abschnitt: Vollzug
< Art. 68 Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität
> Art. 70 Aufgaben der eidgenössischen Berufsbildungskommission
Art. 69 Eidgenössische Berufsbildungskommission
1 Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission.
2 Sie setzt sich aus höchstens 15 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt sowie der Wissenschaft zusammen. Die Kantone haben für drei Mitglieder das Vorschlagsrecht.
3 Sie wird vom Direktor des Bundesamtes geleitet.
4 Das Bundesamt führt das Sekretariat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen