1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel
> Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen
Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
1 Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.
2 Er kann insbesondere fördern:
- a.
- die individuelle Mehrsprachigkeit, namentlich durch entsprechende Anforderungen an die Unterrichtssprachen und die sprachliche Bildung der Lehrkräfte;
- b.
- den durch die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt oder die Unternehmen unterstützten Austausch von Lehrenden und Lernenden zwischen den Sprachregionen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen