Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung
< Art. 58 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
> Art. 60

Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil

1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode:

a.
den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53;
b.
den Verpflichtungskredit für die Beiträge an Projekte nach Artikel 54, an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Artikel 55, an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen nach Artikel 56.

2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund 10 Prozent als Beitrag an Projekte und Leistungen nach den Artikeln 54 und 55.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen