8. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds
1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung
< Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung
> Art. 56 Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
Art. 55 Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
1 Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich:
- a.
- Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie der Bildung und berufsorientierten Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Bst. c);
- b.
- die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);
- c.
- die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);
- d.
- Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);
- e.
- Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);
- f.
- Massnahmen zur Integration Jugendlicher mit schulischen, sozialen oder sprachlichen Schwierigkeiten in die Berufsbildung (Art. 7);
- g
- Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 32 Abs. 2);
- h
- Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 32 Abs. 3);
- i.
- Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 35);
- j.
- Massnahmen, die der Sicherung und Erweiterung des Lehrstellenangebotes dienen (Art. 1 Abs. 1).
2 Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.
3 Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.
4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen