Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung
> Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert:

a.
die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
b.
die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen