1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung
> Art. 6 Verständigung und Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel
Der Bund fördert:
- a.
- die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Bedeutung ist;
- b.
- die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen