Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Kapitel: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
< Art. 48a Gewerbliche Leistungen
> Art. 50 Qualifikation der Beraterinnen und Berater

Art. 49 Grundsatz

1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung unterstützt Jugendliche und Erwachsene bei der Berufs- und Studienwahl sowie bei der Gestaltung der beruflichen Laufbahn.

2 Sie erfolgt durch Information und durch persönliche Beratung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen