Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
< Art. 48 Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
> Art. 49 Grundsatz

Art. 48a1 Gewerbliche Leistungen

1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen