6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
< Art. 48 Förderung der Berufspädagogik; Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung (Institut)
> Art. 49 Grundsatz
Art. 48a1 Gewerbliche Leistungen
1 Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
- a.
- mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
- b.
- die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
- c.
- keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).
Stand am 1. Januar 2012
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